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Brennstoffmißbrauch in Gewerbe und Privathaushalten |
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1. BImSchV (am 22.03.2010 in Kraft getreten) werden auch an Privathaushalte deutlich höhere Anforderungen an Immissionsschutz (Luftreinhaltung) gestellt.
Während Betriebe der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung Holzwerkstoffreste aus der Produktion (1. BImSchV, § Brennstoffe Nr. 6 und 7) in dafür zugelassenen Anlagen ab 30 kW verbrennen dürfen, sind in Privathaushalten nur naturbelassene Holzbrennstoffe wie Scheitholz, Hackschnitzel und Sägemehl, Mit der novellierten Späne oder Presslinge daraus (Holzbriketts, Pellets) zugelassen.
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